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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 12↗RIS↗
Durchführung
Artikel 12
Dieses Übereinkommen ist durch die Gesetzgebung durchzuführen, soweit es nicht durch andere Mittel wie Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche, gerichtliche Entscheidungen oder auf eine andere der innerstaatlichen Praxis entsprechende Weise durchgeführt wird.