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Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 143/2004 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
SCHLICHTUNG VON STREITIGKEITEN
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Interpretation oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, sind freundschaftlich im Geiste des gegenseitigen Verständnisses im Wege von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien zu regeln.