Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
1§ 0↗RIS↗
Art. 12neu
Artikel 12
Aufwendungen
(1) Aufwendungen für die Übersetzung der Unterlagen der Ursprungspartei in die Sprache der betroffenen Partei und Aufwendungen in Verbindung mit Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung auf dem Staatsgebiet der Ursprungspartei trägt die Ursprungspartei.
(2) Aufwendungen in Verbindung mit der Organisation und Sicherstellung einer öffentlichen Erörterung trägt die einladende Vertragspartei. Ihre eigenen Aufwendungen trägt jede Vertragspartei selbst.