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Fassungsvergleich zu Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Vorschläge für Vorbehalte zu diesem Übereinkommen können angebracht werden. Sie müssen nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a von der Generalversammlung angenommen werden.