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Fassungsvergleich zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 38/2008 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
ÄNDERUNG
Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden, und die Änderung tritt entsprechend den in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Verfahren in Kraft.