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Norm
Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Fassungen
Art. 12 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
BGBl
Art. 12 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Judikatur
Art. 12 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Art. 12 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
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Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF
BGBl. III Nr. 38/2008
Art. 12↗
RIS↗
ARTIKEL 12
ÄNDERUNG
Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden, und die Änderung tritt entsprechend den in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Verfahren in Kraft.