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Norm
Fassungen
BGBl
Judikatur
Fassungsvergleich zu
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
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Art. 12
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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 12
neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF
BGBl. III Nr. 160/2008
Art. 12↗
RIS↗
ARTIKEL 12
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.