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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich des Zivilschutzes (Marokko) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.10.2010 · idF BGBl. III Nr. 90/2011 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verlangen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des Hilfe ersuchenden Staates verlassen.