Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 12neu
Artikel 12
Antragstellung
Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen enthaltenen Durchführungsbestimmungen, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens darstellen, bei den jeweils zuständigen Behörden zu stellen.