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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.