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Fassungsvergleich zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden im Wege der Gemeinsamen Kommission auf diplomatischem Wege beigelegt.