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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.