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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12 – Evaluierung der Kreditverwendung
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird das Ministerium für Finanzen der Republik Kosovo die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen ermöglichen.