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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 224/2018 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
KOSTEN
Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.