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Fassungsvergleich zu Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 10.07.2001 · idF BGBl. III Nr. 97/2019 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, werden der Gemischten Kommission vorgelegt und bilden nötigenfalls den Gegenstand von Verhandlungen beider Seiten auf diplomatischem Weg nach den Grundsätzen des Völkerrechtes.