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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung 1
Art. 12neu
in Kraft ab 21.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 111/2020 Art. 12↗RIS↗
ARTIKEL 12
Sitzungen des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. Sie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher Beamter statt.
(2) Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Veranlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden Direktors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder ab.
(3) Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter der Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung wahrgenommen.