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Fassungsvergleich zu Verbot von Kernwaffen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbot von Kernwaffen 1
Art. 12neu
in Kraft ab 22.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 186/2020 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Universalität
Jeder Vertragsstaat ermutigt Staaten, die nicht Vertragsstaaten dieses Vertrags sind, den Vertrag zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten, mit dem Ziel, alle Staaten für diesen Vertrag zu gewinnen.