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Fassungsvergleich zu Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn (Bund – Wien) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 199/2022 Art. 12↗RIS↗
Artikel 12
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
(1) Die Geltung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Vorhaben in der Bundeshauptstadt Wien, an welchen der Bund und das Land Wien interessiert sind, BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979, bleibt von der Umsetzung dieser Vereinbarung unberührt.
(2) Da die in Art. 3 angeführten Bauvorhaben nunmehr mit dieser Vereinbarung geregelt werden, sind frühere Vereinbarungen dazu, die auf Basis der Vereinbarung BGBl. Nr. 18/1980 und LGBl. für Wien Nr. 21/1979 geschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden.