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Fassungsvergleich zu BFG 2025××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bundesfinanzgesetz 2025 (BFG 2025) 1
Art. 12neu
in Kraft ab 01.07.2025 · idF BGBl. I Nr. 22/2025 Art. 12↗RIS↗
Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen
Artikel XII.
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2025 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 74 und 75 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG 2013 übertragenen Befugnis in einem Ausmaß von 15 Millionen Euro zu verfügen, sofern die Verfügung im Einzelfall Gegenstände betrifft, deren Verkehrswert 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt.
(2) Kann durch einen Verzicht des Bundes die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung vermieden werden, kann auf eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung verzichtet werden, wenn die Bewilligung des Nationalrates nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und klar überwiegende wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Interessen einen Verzicht aus volkswirtschaftlichen Überlegungen unter Einhaltung von § 74 BHG 2013 nahelegen.
Schlagworte
Konkursverfahren