Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
1§ 0↗RIS↗
Art. 121neu
ARTIKEL 121
Allgemeine Ausnahmen
a) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,
b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen,
c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder
d) die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.