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Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 1
Art. 127geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.05.1979 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 350/1979 · danach: BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 127↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. III Nr. 136/2007 Art. 127↗RIS↗
Kapitel II
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden
und Behörden Artikel 127
Artikel 127
Europäisches Patentregister
Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der Bezeichnung europäisches Patentregister, in dem alle Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Übereinkommen vorgeschrieben ist. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Patentregister. Jedermann kann in das Patentregister Einsicht nehmen. Das Europäische Patentamt führt ein Europäisches Patentregister, in das die in der Ausführungsordnung genannten Angaben eingetragen werden. Vor der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung erfolgt keine Eintragung in das Europäische Patentregister. Jedermann kann in das Europäische Patentregister Einsicht nehmen.