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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka) (aufgehoben) 1
Art. 13neu
in Kraft 16.04.1978 – 30.09.2016 · idF BGBl. Nr. 213/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 157/2016 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Statistik
Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf dessen Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf der vereinbarten Fluglinie bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.