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Fassungsvergleich zu Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 07.07.1926 · idF BGBl. Nr. 176/1926 Art. 13↗RIS↗
Titel VI.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 13.
Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer-, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.