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Fassungsvergleich zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien 1
Art. 13neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Der vorliegende Vertrag findet keine Anwendung auf Streitigkeiten, die nach den zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen in Kraft stehenden Verträgen oder nach dem internationalen Rechte in die Zuständigkeit eines der beiden Vertragsteile fallen.