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Fassungsvergleich zu Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes 1
Art. 13neu
in Kraft ab 17.06.1958 · idF BGBl. Nr. 91/1958 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII
An dem Tag, an dem die ersten zwanzig Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt sind, errichtet der Generalsekretär ein Protokoll und übermittelt jedem Mitglied der Vereinten Nationen und jedem der in Artikel XI erwähnten Nicht-Mitgliedstaaten eine Abschrift desselben.
Diese Konvention tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Ratifikationen oder Beitritte, die nach letzterem Zeitpunkt erfolgen, werden am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.