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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Personal
Die Vertragsparteien kommen überein, daß insbesondere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Betreuungs-, Pflege- und Therapiepersonal sowie für das Personal zur Weiterführung des Haushaltes gefördert und sichergestellt werden. Die Ausbildungsmöglichkeiten sollen so gestaltet werden, daß die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Helfergruppen gewährleistet ist. Vor allem soll eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen bewirkt werden. Die Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie sowie die berufliche Wiedereingliederung der genannten Helfer sollen erleichtert und verstärkt werden.
Schlagworte
Betreuungspersonal, Pflegepersonal