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Fassungsvergleich zu Auslieferung von Verbrechern (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung von Verbrechern (Belgien) (aufgehoben) 1
Art. 13aufgehoben
in Kraft 04.12.1920 – 16.08.2018 · idF RGBl. Nr. 28/1881 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII.
Wenn eine der vertragschließenden Regierungen in einer nicht politischen Strafsache die Abhörung von Zeugen, welche in dem Staatsgebiete des andern Theiles wohnhaft sind, oder irgend eine andere Untersuchungshandlung nothwendig erachtet, so ist ein Ersuchschreiben auf diplomatischem Wege abzusenden, welchem nach den Gesetzen des Landes, wo die Zeugen vernommen oder die Untersuchungshandlung vorgenommen werden solle, Folge gegeben wird.
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