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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei 1
Art. 13neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF BGBl. Nr. 347/1931 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.