Rechtstracker.at
Norm
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Fassungen
Art. 13 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
BGBl
Art. 13 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Judikatur
Art. 13 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Art. 13 Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
Fassungsvergleich zu
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
×
alle §§
Art. 13
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Internationales Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 13
neu
in Kraft ab 23.09.1931 · idF
BGBl. Nr. 347/1931
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13.
Die Zentralstellen der einzelnen Länder sollen unmittelbar miteinander verkehren.