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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 11.10.1977 · idF BGBl. Nr. 433/1977 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Justizministerien der beiden Staaten werden einander, in Zivil- und Handelssachen auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.