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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 570/1992 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten Justizverwaltungsbehörde im ersuchenden Staat nach Artikel 19 Absatz 3 zweiter Satz des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954.