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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 115/1998 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
In ihren Beziehungen zueinander widersprechen die beiden Vertragsstaaten nicht den Arten der Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke und der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die in den Artikeln 6 und 15 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 angeführt sind.