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Fassungsvergleich zu Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.09.1995 · idF BGBl. Nr. 566/1995 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.