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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Georgien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 166/1997 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder Georgien zusammentreten wird.
(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
c) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.