Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung diese Abkommens werden Verbindungstellen eingerichtet. Verbindungstellen sind:
das Landesarbeitsamt Vorarlberg
das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen.