Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (Schweiz) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 515/1979 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar miteinander das Nähere über die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen, soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis bedingen. Sie unterrichten einander über die zur Durchführung des Abkommens getroffenen Maßnahmen sowie über Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften, die seine Durchführung berühren.
(2) Zur Erleichterung der Durchführung diese Abkommens werden Verbindungstellen eingerichtet. Verbindungstellen sind:
in Österreich
das Landesarbeitsamt Vorarlberg
in der Schweiz
das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, St. Gallen.