Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Sozialer Schutz der Landwirte××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sozialer Schutz der Landwirte 1
Art. 13neu
in Kraft ab 16.05.1983 · idF BGBl. Nr. 224/1983 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zur Erleichterung der Durchführung der Aufgaben, die dem Familienleben in den landwirtschaftlichen Betrieben eigen sind, hat jede Vertragspartei zu fördern:
a) die Verwendung von Einrichtungen zur Vereinfachung und Erleichterung von Haushaltsarbeiten;
b) die Einrichtung von Heim- und Familienhilfsdiensten.
Schlagworte
Heimhilfsdienst