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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken 1
Art. 13neu
in Kraft ab 03.06.1988 · idF BGBl. Nr. 242/1988 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls der Familienausgaben und, soweit möglich, der Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls der Familieneinkommen für alle Typen und Größen von Privathaushalten oder Familien in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.