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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen auf kommerzieller Basis. Die diesbezüglichen Vereinbarungen werden direkt mit den Konzertagenturen getroffen.
(2) Weiters ermutigen die Vertragsstaaten zu einem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, der Literatur, des Filmwesens und der bildenden Künste durch Übermittlung von Publikationen und Dokumentationen sowie durch Austausch von Experten auf Grund von Anträgen.