Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt - Flugsicherungs-Streckengebühren 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1986 · idF BGBl. Nr. 136/1986 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Das Verfahren zur Einziehung wird im Gebiet des Vertragsstaates anhängig gemacht, in dem
a) der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz hat;
b) der Schuldner eine Geschäftsniederlassung hat, falls sich der Wohnsitz oder Sitz nicht im Gebiet eines Vertragsstaates befindet;
c) der Schuldner Vermögenswerte besitzt, falls keine der in Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist;
d) EUROCONTROL ihren Sitz hat, falls keine der in Buchstaben a bis c dieses Artikels genannten Zuständigkeiten begründet ist.