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Fassungsvergleich zu Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zwischen Österreich und Deutschland über den Binnenschiffsverkehr 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.1987 · idF BGBl. Nr. 219/1987 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus der Belgrader Konvention von 1948 in ihrer jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten dieser Konvention und die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus der Mannheimer Akte von 1868 in ihrer jeweiligen Fassung gegenüber den Vertragsstaaten dieser Akte werden durch diesen Vertrag nicht berührt.