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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.06.2001 · idF BGBl. III Nr. 94/2001 Art. 13↗RIS↗
Abschnitt IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 13
Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.