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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 18.08.2001 · idF BGBl. III Nr. 167/2001 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3) Der Investor hat nur solange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 Absatz 1 c) zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 Absatz 1 a) in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.