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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Jordanien über die Förderung und den Schutz von Investitionen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 25.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 261/2001 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß diesem Teil einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Rechtsmittel im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
(3) Der Investor hat nur so lange die Wahl, die Streitigkeit gemäß Artikel 12 lit. c zur Entscheidung zu unterbreiten, solange in dem Verfahren nach Artikel 12 lit. a in erster Instanz keine Entscheidung ergangen ist.