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Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 143/2004 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN INTERNATIONALEN VERTRÄGEN
Die Bestimmungen dieses Abkommens berühren nicht die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.