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Fassungsvergleich zu Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten des Internationalen Amtes für Rebe und Wein bis zum 31. Juli 2001 zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Annahme, Genehmigung, Ratifikation oder des Beitritts.