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Norm
Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Fassungen
Art. 13 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
BGBl
Art. 13 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Judikatur
Art. 13 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Art. 13 Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
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§ 0↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF
BGBl. III Nr. 38/2008
Art. 13↗
RIS↗
ARTIKEL 13
TERRITORIALE ANWENDUNG
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chinas andererseits.