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Fassungsvergleich zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 38/2008 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
TERRITORIALE ANWENDUNG
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Chinas andererseits.