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Fassungsvergleich zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zuständige staatliche Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.