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Norm
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Fassungen
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
BGBl
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Judikatur
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Art. 13 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF
BGBl. III Nr. 44/2008
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Zuständige staatliche Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.