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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 160/2008 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen desselben mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.