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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 95/2009 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
KOMMUNIKATION
(1) Jegliche Kommunikation gemäß diesem Abkommen erfolgt auf Englisch, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und allfällige Änderungen desselben mit.
(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.