Rechtstracker.at
Norm
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Fassungen
Art. 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
BGBl
Art. 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Judikatur
Art. 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Art. 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
Fassungsvergleich zu
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
×
alle §§
Art. 13
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Estland)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 13
neu
in Kraft ab 01.02.2010 · idF
BGBl. III Nr. 6/2010
Art. 13↗
RIS↗
ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.