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Fassungsvergleich zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen (Moldau) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.2013 · idF BGBl. III Nr. 226/2013 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens entstehen können, werden von diesen durch Konsultationen oder Verhandlungen gelöst.