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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Niederlande in Bezug auf Curaçao) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 220/2016 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
UMRECHNUNG UND TRANSFER VON EINNAHMEN
Jede Vertragspartei gewährt den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen das Recht, die über die Ausgaben hinausgehenden Einnahmen aus dem Hoheitsgebiet, in dem die Einnahmen getätigt wurden, frei im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen in sein Heimatgebiet zu transferieren. Die Umrechnung der Einnahmen der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der einen Vertragspartei in die lokale Währung der anderen Vertragspartei erfolgt im Einklang mit den geltenden Devisenbestimmungen.